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Informationen für Apotheken

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Cannabinoidhaltige Arzneimittel können in Deutschland von Ärztinnen/Ärzten aller Fachrichtungen prinzipiell indikationsoffen verschrieben werden, wenn sie sich gemeinsam mit den Patientinnen/Patienten einen Behandlungserfolg versprechen.

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Zu beachten ist dabei, dass gesetzliche Krankenkassen eine solche Therapie nur übernehmen, wenn mehrere Voraussetzungen gemäß Sozialgesetzbuch V (SGB V) erfüllt sind. Aufgrund ihres breiten symptomatischen Wirkprofils (mehr erfahren: Einsatz von Cannabis in der Medizin[FS1] ) finden Cannabisarzneimittel im medizinischen Alltag Anwendung zur Kontrolle und Linderung unterschiedlicher – gerade auch therapieresistenter – Beschwerden. So stellen sie für erkrankte Menschen insbesondere bei Therapieversagen oder Kontraindikation konventioneller Therapieoptionen einen Ausweg dar. Cannabis kann als Alternative zu konventionellen Arzneimitteln auch eine Dosisreduktion oder das vollständige Absetzen von beispielsweise Schmerztherapeutika ermöglichen.

 

Die Studienlage zu medizinischem Cannabis lässt jedoch noch keine finale Beurteilung des Wirkungspotenzials zu. Zurückzuführen ist dies beispielsweise auf relativ kleine Probandinnen-/Probandenkollektive und/oder kurze Untersuchungszeiträume. Die Schwankungsbreite der messbaren Ergebnisse sowohl innerhalb von Studien als auch über mehrere Studien hinweg ist hoch. Es gibt Grund zu der Annahme, dass diese heterogenen Ergebnisse teils auch darauf zurückzuführen sind, dass manche Menschen Non-Responder sind.

 [FS1]Link to subpage „Cannabis in der Medizin”

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Informationen zur Arzneimittelherstellung

Um die Patienten:innensicherheit und eine einheitliche Qualität zu gewährleisten, erfolgt die Herstellung von Cannabistherapeutika auf Basis von Monographien des Deutschen Arzneimittelbuchs (DAB) und des Deutschen Arzneimittel-Codex (DAC) sowie nach NRF-Rezepturvorschriften. Folgende Monographien zu Cannabisarzneimitteln und Cannabinoiden gibt es:

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  •    Cannabisblüten DAB

  •    Eingestellter Cannabisextrakt DAB

  •    Cannabidiol (C-052)

  •    Dronabinol (D-100)

 

Cannabinoidhaltige Rezepturarzneimittel können in der Apotheke unter Berücksichtigung der folgenden NRF-Rezepturvorschriften hergestellt werden:

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  • Dronabinol-Kapseln 2,5 mg | 5mg | 10 mg (NRF 22.7.)

  • Ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8.)

  • Ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/ml | 100 mg/ml (NRF 22.10.)

  • Ölige Cannabisölharz-Lösung 25 mg/ml Dronabinol (NRF 22.11.)

  • Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12.)

  • Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.13.)

  • Cannabisblüten zur Teezubereitung (NRF 22.14.)

  • Cannabisblüten in Einzeldosen zu 0,25 g | 0,5 Gramm | 0,75g | 1,0 g zur Teezubereitung (NRF 22.15.)

  • Ethanolische Dronabinol-Lösung 10 mg/ml zur Inhalation (NRF 22.16.)

Informationen zur Abrechnung von cannabinoidhaltigen

Rezepturarzneimittel im Rahmen der aktuellen Preisverordnung
 
 

Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband haben mit der neuen Anlage 10 zur Hilfstaxe rückwirkend zum 1. März 2020 geänderte Regeln für die Taxierung von cannabishaltigen Arzneimitteln festgelegt. Nun gelten für die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln mit Dronabinol, Cannabisblüten und Cannabisextrakten jeweils spezifische Regeln. Zusätzlich wird die Abgabe mit den üblichen Zuschlägen von 90 bzw. 100 Prozent auf Verpackungen sowie der Gebühr für die Dokumentation gemäß Betäubungsmittelverordnung (BtM-Dokumentation) taxiert. Ferner fallen bei Zubereitungen auch der Rezepturzuschlag, der Festzuschlag in Höhe von 8,35 Euro sowie die Einkaufspreise und Zuschläge für Hilfsstoffe unter die Taxierung.

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Abrechnung von Cannabisblüten 

Für Cannabisblüten ist auf Basis der neuen Preisverordnung ein einheitlicher Einkaufspreis von 9,52 Euro pro Gramm abrechnungsfähig. Wenn eine Apotheke zu einem höheren Preis einkauft, müssen sie die entsprechenden Margenverluste tragen. Hinzukommen bei der Abrechnung Fixzuschläge auf Basis der Abgabemenge:

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  • 9,52 Euro pro Gramm auf die ersten 15 Gramm bei der konstanten Abgabe von Cannabisblüten, Abgabepreis gemäß § 4 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). PZN für einheitliche Cannabisblüten: 06460694

  • 8,56 Euro pro Gramm auf die ersten 15 Gramm für Cannabisblüten, die in Zubereitungen verwendet werden, Abgabepreis gemäß § 5 AMPreisV. PZN für Cannabisblüten in Zubereitungen: 06460665

  • 3,70 Euro pro Gramm ab 16 Gramm bis 30 Gramm

  • 2,60 Euro pro Gramm ab jedem Gramm, das über 30 Gramm hinausgeht.

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Antworten auf häufige Fragen zu medizinischem Cannabis

Wie erfolgt die Identitätsprüfung für Cannabisblüten?

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Die Identitätsfeststellung für Cannabisblüten erfolgt auf Basis der DAB-Monographie für Cannabisblüten und umfasst eine organoleptische bzw. visuelle Prüfung, eine mikroskopische Untersuchung und eine Dünnschichtchromatografie zum Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) und/oder Cannabadidiol (CBD) mittels Referenzsubstanzen.

Wie viele Patientinnen in Deutschland werden mit medizinischen Cannabisprodukten behandelt?

 

Vor allem durch die hohe Zahl der Selbstzahler:innen gibt es leider wenige verlässliche und aktuelle Daten. 2018 gab es in Deutschland schätzungsweise 60.000 Medizinalcannabispatienten:innen (Quelle:  Verbotspartner ). 2018 wurden 95.000 Rezepte für cannabinoidhaltige Arzneimittel ausgestellt, davon wurden 60 Prozent durch die Krankenkassen erteilt.  

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Muss bei der Abgabe von Cannabisprodukten an Patientinnen/Patienten etwas Besonderes beachtet werden?

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Grundsätzlich gibt es bei der Abgabe von Cannabisprodukten keine über das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hinausgehenden gesetzlichen Anforderungen. Verschrieben werden can Cannabisarzneimittel von Ärzt:innen aller Fachrichtungen außer von Zahn- und Tierärzt:innen. Eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenversicherung ist nicht notwendig. Zur Absicherung der Apotheke bezüglich Retaxierungen kann es jedoch empfehlenswert sein, bei Verordnungen über die gesetzliche Krankenversicherung den:die Patienten:in vor Abgabe des Präparats auf dieNotwendigkeit zur bisherigen Einholung einer Kostenübernahmezusage hinzuweisen.

Welche Angaben müssen auf einem Cannabisrezept vorhanden sein?

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Die Verordnung von Cannabistherapeutika erfolgt über eine Betäubungsmittelverordnung (BtM-Verordnung) gemäß § 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und muss folgende Angaben umfassen:

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  • Vorname, Nachname und Anschrift des:der Patient:in

  • Ausstellungsdatum

  • eindeutige Arzneimittelbezeichnung, z. B. Cannabis Flos Stratus Indica

  • Verschreibungsmenge in Gramm, Milliliter oder Stückzahl, z. B. 30 Gramm

  • Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosierung oder Hinweis auf der Patientin/dem Patienten vorgelegte schriftliche Anweisung, z. B. 4 x täglich 0,25 g

  • Angabe der Darreichungsform, z. B. verdampfen und inhalieren

  • Abgabenformular, z. B. unzerkleinert (bei Cannabisblüten kann alternativ die Weiterverarbeitung z. B. nach NRF 22.12. angeordnet werden)

  • Name, Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Ärztin/des Arztes

  • Unterschrift des Ärzt:in

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